Wir bieten Gutachten in...

Familienpsychologische Gutachten spielen in der Familienpsychologie zunehmnd immer mehr eine entscheidende Rolle, insbesondere dann, wenn es um rechtliche Entscheidungen – gerichtlich oder vorgerichtlich – für Familien mit Kindern geht, die das Wohlergehen von Familien betreffen.Dabei kann nicht nur eine Untersuchung und die Aufdeckung einer primären Kindeswohlgefährdung relevant sein, sondern genauso auch relevant ist eine sogenannte sekundäre Kindeswohlgefährdung durch involvierte Gerichte und Behörden. Inbesondere kann es dann zu Nachteilen für Betroffene wegen dieser unangemessenen und nicht fallbezogenen gerichtlichen und behördlichen Vorgehensweisen kommen. Diese Aspekte der sekundären Kindeswohlgefährdung werden aber oft verschwiegen oder idR. wird diese sekundäre Kindeswohlgefaehrdung negiert.
Spezialisierte Familienpsychologische Gutachten sollen nun basieren auf umfassenden psychologischen Bewertungen und bieten sodann eine objektive Grundlage für Entscheidungen, die das Leben von Kindern und Erwachsenen jetzt und in Zukunft maßgeblich beeinflussen können.
Durch die Verbindung von tiefgreifendem psychologischem Fachwissen mit rechtlichen Rahmenbedingungen tragen die Familienpsychologen dazu bei, Lösungen zu finden, die im besten Interesse der Familie liegen.

Waffenpsychologische Gutachten sind ein unverzichtbarer Bestandteil im Bereich des Waffenrechts, um sicherzustellen, dass der Umgang mit Waffen verantwortungsvoll und im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Fachkundige Gutachter bewerten die Sachlage bei Fragen rund um den Erwerb, Besitz und die Nutzung von Waffen, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage für Behörden und Gerichte zu schaffen.
Diese Gutachten tragen dazu bei, dass nur Personen mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und Fachkenntnis Zugang zu Waffen erhalten, wodurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleibt.

Fragen zur Beurteilung von Berufs- und Erwerbsfähigkeit: Gutachten zur Berufs- und Erwerbsfähigkeit sind ein wesentliches Instrument, um bei gesundheitlichen Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit einer Person objektiv zu bewerten.
Diese spezialisierten Gutachten werden von erfahrenen Fachleuten erstellt und sind entscheidend für die Feststellung der Leistungsfähigkeit im Berufsleben.
Sie dienen als Grundlage für Rentenversicherungsträger, Arbeitsagenturen und Gerichte, um über Leistungsansprüche, Umschulungsmaßnahmen oder berufliche Rehabilitation zu entscheiden.
Durch die detaillierte Analyse der individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen helfen diese Gutachten dabei, faire und gerechte Lösungen für Betroffene zu finden, ihre berufliche Zukunft zu sichern und ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Bei nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen kann das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und eine Rentenantragstellung individuell möglicherweise sinnvoll sein.

Gutachten zur Beurteilung der Aussagefähigkeit sind essentiell, um die Verlässlichkeit von Informationen zu validieren.
Sie bieten eine fundierte Analyse durch Experten und sind grundlegend für transparente Entscheidungen in Bereichen wie Recht, Wissenschaft und Wirtschaft.
Ein professionell erstelltes Gutachten garantiert Integrität und fördert das Vertrauen in die gewonnenen Erkenntnisse

Gutachten zur Schuld- und Haftfähigkeit sind zentral im Strafrecht, um zu klären, ob Personen aus gesundheitlichen Gründen schuldfähig sind und Haftstrafen antreten können.
Diese Analysen, erstellt von Fachexperten, berücksichtigen den physischen und psychischen Zustand, um humane Urteile zu gewährleisten und das Strafrechtssystem zu stärken.
Sie schützen die Gesundheit der Betroffenen und sichern deren Rechte.

Gutachten zu Schadensersatz und Schmerzensgeld sind unverzichtbare Werkzeuge im Zivilrecht, um den Umfang und die Höhe von Ansprüchen nach Unfällen, Verletzungen oder anderen Schadensereignissen zu bestimmen.
Diese fachkundigen Bewertungen, erstellt von Experten in Medizin, Psychologie und Wirtschaft, bieten eine objektive Grundlage für die Bemessung finanzieller Entschädigungen.
Sie berücksichtigen nicht nur materielle Schäden, sondern auch immaterielle Leiden wie Schmerzen und psychische Beeinträchtigungen.
Gutachten zu Schadensersatz und Schmerzensgeld tragen somit dazu bei, gerechte Entschädigungen zu sichern und die Rechtsprechung in Fällen von Personenschäden zu unterstützen, indem sie für Transparenz und Fairness im Bewertungsprozess sorgen und zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen dienen können.

Die Geschäftsfähigkeit ist ein fundamentales Konzept im Zivilrecht, das bestimmt, inwieweit Personen rechtlich bindende Verträge abschließen können.
Ein weiterer Gesichtspunkt der Geschäftsfähigkeit ist die Testierfähigkeit, denn bei der Abfassung eines eigenen Testamentes muss man geschäftsfähig gewesen sein, sonst ist es unwirksam bzw. kann nichtig sein.
Sie ist entscheidend für die Durchführung von Rechtsgeschäften und schützt sowohl Verbraucher als auch Unternehmen, indem sie die Voraussetzungen für eine gültige Vertragsbildung festlegt.
Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Alter, geistiger Zustand und gesetzliche Ausnahmen. Gutachten zur Geschäftsfähigkeit, erstellt von Rechtsexperten, bieten eine objektive Einschätzung zur Vertragsfähigkeit einer Person und sind besonders wichtig in Fällen, in denen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit bestehen.
Diese Gutachten tragen zur Rechtssicherheit bei, indem sie sicherstellen, dass Verträge nur von voll geschäftsfähigen Personen geschlossen werden, was die Grundlage für faire und verlässliche Geschäftsbeziehungen bildet.

Hier geht es um die Beurteilung der Fahreignung und der individuellen Verkehrstauglichkeit im Strassenverkehr, leidet jemand unter Einschränkungen, besteht dann ein Anlass zur Sorge darüber oder nicht?
Diese Überprüfung der Fahreignung kann mittels psychologischen Gutachtens beurteilt und nachgewiesen werden.

Es gibt Situationen im Leben, die Namensänderungen erforderlich machen können. Insbesondere bei mit dem bisherigen Namen asoziierten Nachteilen und Beeinträchtigungen für davon Betroffene. Die Gründe dafür und mögliche Folgen sind dann abzuwägen. In jedem Falle ist es eine zukukunftsorientierte und individuelle Entscheidung, diesen Weg zu gehen.

Hier besteht die Möglichkeit der Familien -und Wirtschaftsmediation. Diese kann deeskalierend wirken. Gründe für das Handeln Betroffener und deren Verschiedener Interessen werden berücksichtigt. Alle Betroffenen muessen mit dem Medationsversuch einverstanden sein, und als unabdingbare Voraussetzung diesen Weg auch wollen.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe-
Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VI ZB 17/11) hat die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters als sachdienlich ansehen durfte. Gemäß der landgerichtlichen Rechtsprechung des LG Oldenburg können im Strafverfahren bei einem Freispruch die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens der Staatskasse auferlegt werden (Aktenzeichen: 5 Qs 444/18).
Rechtsprechung zum Familiengutachten:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist jeder Vertragsstaat nach Artikel 8 der Konvention verpflichtet, auf die Zusammen- führung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind hinzuwirken (vgl. Görgülü ./.Deutschland – Urt. v. 26.02.2004 – Az. 74969/01, K. u. T. ./.Finnland – Urt. v. 12.07.2001 –Az. 25702/94, Johansen ./. Norwegen – Urt. v.07.08.1996 – Az. 17383/90, Olsson ./. Schweden – Urt. v. 24.03.1988 – Az 10465/83). Und nach Art 6 ERMK ist ein faires Verfahren zu garantieren. Das gilt auch für im Familienecht für die Begutachtungen.
Nach einschlägiger und ständiger Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts stellt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern das gegen deren Willen unzweifelhaft den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfGE 60, 79 < 89>). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 72, 122<140> 136, 382 <391>; stRspr). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.November 2014 – 1 BvR 1178/14 -, www.bverfg.de, Rn. 23 m.w.N.; Beschluss der 2.Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 – 1 BvR 2569/16 -, www.bverfg.de, Rn. 44 m.w.N.).
Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 19, 295 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvR 160/14-,www.bverfg.de, Rn.38) und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtungverbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 – 1 BvR 160/14 -, www.bverfg.de, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22.Mai 2014 – 1 BvR 3190/13 -,www.bverfg.de, Rn. 3. Die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in Elternrechte ist zu wahren, der Kindeswille ist ausserdem zu berücksichtigen.